Patient-Arzt-Beziehung im deutschem Recht

Doç. Dr. Erhan TEMEL


Bemerkung: Dieser Artikel wurde aus einem Manuskript des geehrten Doz.Dr. Erhan Temel entnommen und im Wesentlichen zusammengefasst. Wenn Sie allgemeines Wissen erlangen möchten, bin ich mir sicher, dass die folgenden Informationen Ihnen kurze, jedoch ausreichende Auskunft liefern wird.


Zusammenfassung:


(1) Psychische Störungen in der deutschen Praxis werden nach Kriterien der ICD-10 / Kapitel F diagnostiziert


(2) Die Sicherheitsaufklärungen, die einem Patienten zu erläutern sind, hängen von dem Patienten und dessen Zustand ab. Insbesondere ist ein Arzt dazu verpflichtet, seinen Patienten über die Interaktivität von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit anderen Medikamenten, Alkohol, oder ähnlich erregbaren Substanzen detailliert aufzuklären. Die detaillierte Aufklärungspflicht beinhaltet auch die Kenntnise, dass diese Medikamente bei langem Gebrauch mehr Nebenwirkungen haben, als übliche Medikamente.

Im Zusammenhang mit Sicherheitsinformationen sollte dem Patienten gemeldet werden, dass diese Nebenwirkungen vorwiegend bei körperlichen, kognitiven und emotionalen Reaktionen unerwünschte schädliche Auswirkungen haben könnten. Wieder im Rahmen der Aufklärungspflicht sollte der Arzt seinen Patienten dazu verweisen, an Therapiesitzungen mängelfrei und aktiv teilzunehmen und die Behandlungsempfehlungen einzuhalten.


(3) Auch bei medikamentenfreien Behandlungsmethoden muss der Arzt, oder Therapeut die Einwilligung des Patienten erhalten. In dieser Hinsicht muss der Therapeut den Patienten über seine Behandlumgsmethode - oder Therapie -, die er anwenden möchte, vor Beginn der Sitzung, informieren und dessen Zustimmung erhalten.


(4) Da die Einwilligung aber alleine nicht ausreichen kann, sollte vor jeder medizinischen Behandlung geprüft werden, ob der Patient vollmündig ist oder ihm/ihr ein Betreuer zugewiesen wurde. Patienten mit psychischen Störungen können ebenfalls Ihre Zustimmung geben, wenn sie diese Befugnis haben sollten. Um jedoch den Einwilligungsvorbehalt akzeptieren zu können, ist es wichtig, dass der Patient versteht, welchen Zweck und Bedeutung jener medizinische Eingriff mit dessen Auswirkungen und Risiken, sowie Vor- und Nachteilen haben wird.


(5) Falls der Patient dennoch die Erlaubnis der notwendigen medizinischen Behandlung verweigert, muss der Arzt ihm/ihr mehr Geduld und Zeit aufwenden, als er dies bei gewöhnlichen Patienten leistet. Diese Verpflichtung zur Überzeugung und Behandlung umfasst den Arzt nicht nur bei psychischen Patienten, sondern auch bei allen somatisch erkrankten Patienten. Wenn trotz aller Bemühungen der Patient nicht behandelt werden möchte, muss der Arzt diese Entscheidung respektieren und akzeptieren, da der Patient auf der Grundlage des Grundgesetzes das Recht hat, mit seiner Krankheit zu leben.


(6) Da das mentale Gleichgewicht eines psychischen Patienten sensibler und wechselhafter ist, als bei Patienten mit organischen Störungen, sollte sich der Arzt, - oder der Therapeut - bei der Erläuterung seiner Prognosen und Diagnosen vorsichtiger und einfühlsamer verhalten.


(7) Es gibt im deutschen Gesetz zwei wichtige Regelungen für die Zwangseinweisung in ein Krankenhaus. Diese sind:


(a) Wenn der Patient einen zugewiesenen Betreuer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat und zwangsweise in ein Krankenhaus eingewiesen wird.

(b) Zwangseinweisung nach Landesrecht (PsychKG)


(8) Nach §1906 des BGB ist der Arzt -oder der Therapeut-, nur in zwei Fällen dazu berechtigt, einen Patienten außerhalb dessen Willens zwangseinzuweisen:


(a) Wenn beim Patienten die Gefahr auf Suizid oder einer schweren Selbstverletzung besteht.
(b) Wenn eine medizinische Untersuchung oder Behandlung eines psychiatrischen Patienten notwendig und diese nur im Krankenhaus möglich ist.


Wenn die Einweisung in ein Krankenhaus für das Wohlergehen des Patienten vonnöten ist, ist die Genehmigung der Einweisung des Betreuers, eine Klage für die Zwangseinweisung beim Betreuungsgericht, und letztendlich dessen diesbezüglichen gerichtlichen Beschlusses.


(9) Basierend auf BGB §1906, kann der Patient mit Zustimmung des Gerichts gegen seinen Willen in eine medizinische Einrichtung geschlossen werden. Um jedoch Medikamente oder ähnliche Behandlungen verabreichen zu können, darf der Patient diese nicht verweigern. An ein Bett festgebunden und ihm zwingend eine Behandlung anzuwenden, bedeutet dies für den Patienten Freiheitsberaubung. Es gibt im BGB keine Regelung, die solche Beschränkung legitimiert. Deswegen ist eine Zwangsbehandlung eines Patienten, dem ein Betreuer zugeteilt ist, nur in Ausnahmefällen möglich. In dieser Hinsicht, kann nur dann eine Zwangsbehandlung praktiziert werden, wenn der Patient in akuter Lebensgefahr sein, oder eine ernste Gefahr für seine Gesundheit oder seinem Umfeld bestehen sollte.


(10) Bei zwangseingewiesenen Patienten, die keinen Betreuer haben, sind in jedem Bundesland Gesetze zur Hilfe für psychische Erkrankungen vorhanden. Hierfür muss die durch psychische Krankheit vorhandene Gefahr eines ernsthaften Schadens der rechtlichen Werte für den Patienten, oder andere in seinem Umfeld bestehen. Wenn dies der Fall sein sollte und es keine anderen Möglichkeiten gibt, um diese Gefahr zu verhindern, kann man auf Zwangseinweisung bestehen. Darüber hinaus muss der öffentliche Sicherheitsdienst zum Zweck der Zwangseinrichtung einen Antrag beim Amtsgericht einreichen.
Der zwangseingewiesene Patient wird dann mit den gesamten notwendigen, medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungen behandelt. Für alle medizinischen Eingriffe im Krankenhaus ist die Zustimmung des Patienten erforderlich. Falls der Patient kein Einwilligungsvorbehalt haben sollte, kann stattdessen sein Betreuer einer medizinischen Behandlung zustimmen.

Im Falle einer Ablehnung oder einem Einspruch des Patienten, oder dessen Betreuer, ist die Behandlung in zwei Ausnahmefällen legitimiert. Diese sind:

(a) Wenn der Patient durch einer Unterlassung der Behandlung in akuter Lebensgefahr sein sollte

(b) Wenn eine besorgniserregende Gefahr für die Gesundheit des Patienten oder von dritten Personen aufkommen sollte